Nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.
1.nur nach § 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) sind nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Dies ist nun ohne Zweifel der Fall.
2.hinzu kommt das die Heerschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind.
* (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
o 1. das !!!!! nichtöffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder........
!!!!! nichtöffentlich !!!!!! ...was gemerkt...?
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen Gesetzlichen Richter nach Art.101 GG und Staatliche Gerichte was ohne § 15 GVG ein Kunstwerk wäre.