Auf die Gültigkeit des Grundsatzes - "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" vor dem Hintergrund, daß die deutsche (Zivil)Recht(s)ordnung vom römischen Recht geprägt ist, hat der zitierte römisch-rechtliche Recht(s)grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) besondere Recht(s)bedeutung. Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet! Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat! Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig, denn für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Konfusions- und Durchscheinargumentation gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.