§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Der "Vertreter" des Finanzierungs-Inkasso-Betriebes GoH kann auch kein Vertrag machen, denn es gibt keine Verträge mit dem Finanzierungs-Inkasso-Betriebes GoH nach § 51 ZPO! Mit dem Finanzierungs-Inkasso-Betrieb können keine Verträge abgeschlossen werden, weil der insolvenzunfähige Betrieb (§ 12 InsO, § 37 Part(y)G) ohne Haftung nicht recht-, geschäft-, handlung-, delikt, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig ist und nur einen Handelssitz behauptet. Der Rechtstatus der jP. Finanzierungsbehörden ist nicht "Träger" von Rechten! ACHTUNG - nicht Träger von Rechten! Eine Steuer ist eine gläubige Abgabe - im Grundgedanken eine Schenkung. Doch diese Schenkung ist in Wirklichkeit eine Zwangsabgabe an ein System, das kein Glaube, sondern ein Aberglaube (aber... Demokratie) ist. Demokratie ist nicht grundrechtfähig und ist privates Recht (Gewalt) in der Öffentlichkeit, die absolut und Kategorisch verboten ist.