Grundlagen natürliches VölkerrechtMenschen sind keine Personen. 1. Rechtträger sind nur ganzheitliche Menschen mit Inhaber- und Urheberrechten. Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Grenze auf Erden und alle Rechte in der Welt in sich, weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbund als Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrecht. jura singulorium, die Rechte der einzelnen Menschen als individuelles Rechtgut, das unverletzliche und unveräußerliche Freiheit(s)recht ist nicht verhandelbar. Liegt jura singulorium vor, kann eine Gesellschaft des Personalkults nicht in unverantwortlich demokratischer Abstimmung den Inhaber dieser Rechte überstimmen. Der Inhaber des "jura singulorum", der Mensch, ist frei in seiner Entscheidung, da Er als Mensch Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt ist. 2. Rechtobjekte sind nur Gegenstände des Recht des ganzheitlichen Menschen. 3. Rechtsubjekte sind als juristische Personen funktionale Narrenattribute (Nebelgranaten), die sich an den fiktionalen natürlichen Personen (Personenobjekte) bereichern.